Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Erstellt: 30. Dezember 2023

BBF®– Fugenbandsysteme

Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

 § 1

Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von un-seren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an; es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen-stehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Die Annahme der Ware gilt als Erklärung, mit unseren Bedingungen einverstanden zu sein.

3. Von diesen AGB abweichende Abreden jeder Art oder nach Vertragsschluss mit Vertretern werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

 

§ 2

Angebot- Angebotsunterlagen

1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als “vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2. Sämtliche technischen Angaben, Abbildungen, Massen und Gewichte sind unverbindlich. Wir sind bestrebt, diese laufend den neuesten Entwicklungen anzupassen.

3. Unsere technische Beratung ist in der Regel eine kostenlose Dienstleistung. Empfehlungen und Vorschläge werden nach bestem Wissen auf Grund von Erfahrungen in der Praxis abgegeben. Sie sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer und Anwender nicht von seiner Verantwortung. Ebenso bleibt auch bei der Mitarbeit unseres Schulungspersonals die Verantwortung bei der ausführenden Unternehmung. Dabei wird grundsätzlich nicht zwischen bezahlten und unentgeltlichen Einsätzen unterschieden. Unsere Empfehlungen und Vorschläge erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung. Eigenschaftszusicherungen sind darin nicht zu sehen.

 

§ 3

Preise – Zahlungsbedingungen

1. Mit der vorliegenden Preisliste - gültig ab 01. Januar 2023 - verlieren alle früheren Preislisten ihre Gültigkeit.

2. Alle Preise sind freibleibend und unverbindlich. Anfallende Fracht- bzw. Versandkosten berechnen wir nach den tagesaktuellen Preisen.

3. Spezialanfertigungen und nicht in der Preisliste vorhandene Produkte werden nach Ergebnis berechnet und können nicht zurückgenommen werden. Rücksendungen von Lagerartikeln werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen und zu höchstens 80% des Nettoverkaufspreises gutgeschrieben, sofern die Ware in einem einwandfreiem und wiederverkaufbarem Zustand ist. In jedem Fall wird ein Mindest-betrag von € 50,- in Abzug gebracht.

4. Verändern sich zwischen dem Datum der Bestellung und dem Liefertag für Preisbildung maßgebliche Faktoren, etwa durch Erhöhung von staatlichen Abgaben, Lohnkosten, Rohstoffkosten, Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe, Frachten etc. so sind wir berechtigt, die Preise diesen Steigerungen anzupassen. Dies gilt gegenüber Unternehmern.

5. Berechnung:  Die Fugenbänder werden in der längsten Länge durchgemessen und die Formstücke als Zuschläge berechnet.

6. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert aus-gewiesen.

7. Bei Zahlung binnen 10 Tagen wird zuvor vereinbarter Skonto gewährt. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

8. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

9. Bestehen bei einer sachgemäßen Beurteilung begründet Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, so sind wir berechtigt:

 -   die uns noch obliegenden Leistungen und Lieferungen von einer Vorauszahlung      

     oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen

 -   eingeräumte Zahlungsziele - auch soweit Wechsel hereingenommen wurden - zu

     widerrufen und die sofortige Zahlung oder eine entsprechende Sicherheitsleistung

     zu verlangen

 -   von Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, wenn der Kunde

     auf unsere schriftliche Aufforderung in angemessener Frist die begründeten Zweifel

     nicht ausräumt

 

§ 4

Lieferung

1. Verbindlich sind nur schriftlich fixierte Termine. Diese sind von Lieferung zu Lieferung zu vereinbaren.

2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

§ 5

Gefahrenübertragung – Verpackungskosten

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk“ vereinbart. Ansprüche wegen Beschädigung, Verlust oder Verspätung während es Transportes sind unverzüglich an die Transportanstalt zu richten bzw. umgehend bahn- oder postamtlich feststellen zu lassen.

2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungs-ordnung werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

 

§ 6

Mängelhaftung

1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Auf-wendung nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadens-ersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ein-schließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungs-gehilfen beruhen.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Ist zwischen den Vertragsparteien die VOB/B vereinbart worden, so finden die dort vorgesehen Verjährungsvorschriften Anwendung.

9. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

10. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als vorstehend, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

11. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder ein-geschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 7

Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

2. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch jetzt bereits alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (inkl. MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungspflichten aus dem vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller und die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekennt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu-gehörigen Unterlagen ausliefert und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-ständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

5. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

6. Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an.

7. Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehende Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sache die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 8

Gerichtsstand - Erfüllungsort

1. Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.